Nichtraucherschutzgesetz
Das Nichtraucherschutzgesetz schützt Nichtraucher in öffentlichen Bereichen und Arbeitsstätten vor Passivrauchen. Es gibt bundes- und landesweite Regelungen in Deutschland.
§ 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens. Es soll sicherstellen, dass Nichtraucher in öffentlichen Einrichtungen und am Arbeitsplatz vor dem Einatmen von Tabakrauch geschützt werden.
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt in allen öffentlichen Gebäuden, Verkehrsmitteln, Arbeitsstätten und sonstigen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. (2) Ausgenommen sind speziell gekennzeichnete Raucherzonen, die unter Beachtung besonderer Vorschriften eingerichtet wurden.
§ 3 Rauchverbot (1) Das Rauchen ist in allen unter den Geltungsbereich fallenden Räumlichkeiten verboten. (2) In Gaststätten kann das Rauchen in separaten, deutlich gekennzeichneten Raucherräumen gestattet werden, sofern diese räumlich abgetrennt und ausreichend belüftet sind. (3) In öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Rauchen grundsätzlich untersagt.
§ 4 Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber einer Einrichtung, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist verpflichtet, das Rauchverbot durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. (2) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass Hinweisschilder auf das Rauchverbot an geeigneten Stellen angebracht sind. (3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Betreiber das Recht und die Pflicht, angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots zu ergreifen, einschließlich des Verweises der betreffenden Person aus der Einrichtung.
§ 5 Ausnahmen (1) Ausnahmen vom Rauchverbot können durch die zuständige Behörde unter strengen Auflagen genehmigt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. (2) Solche Ausnahmen können insbesondere für Forschungseinrichtungen oder im Rahmen von medizinischen Studien gewährt werden.
§ 6 Bußgelder und Strafen (1) Verstöße gegen das Rauchverbot werden mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet. (2) Bei wiederholten Verstößen oder bei Nichtbeachtung der Betreiberpflichten kann die Geldbuße erhöht oder weitere Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der vorübergehenden Schließung der Einrichtung.
§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 01.05.2013 in Kraft.
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